(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragschließenden Parteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
(2) Kommen die Vertragschließenden Parteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Regelung, können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium für einen beratenden Bericht vorzulegen.
(3) Kommen die Vertragschließenden Parteien nach Absatz 1 und 2 zu keiner Einigung, wird die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern vorgelegt, von denen jeweils einer von jeder Vertragschließenden Partei bestellt und der dritte Schiedsrichter von den beiden dermaßen Bestellten ernannt wird. Jede der Vertragschließenden Parteien hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Weg vom Ersuchen der jeweils anderen Vertragschließenden Partei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhält, einen Schiedsrichter zu bestellen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu ernennen. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien verabsäumt, ihren Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes zu bestellen, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragschließenden Parteien ersucht werden, nach Erfordernis einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen; ist der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ein Staatsangehöriger einer der Vertragschließenden Parteien, kann der rangälteste Vizepräsident des Rates, der kein Staatsangehöriger einer der Vertragschließenden Parteien ist, ersucht werden, die Bestellungen nach Erfordernis vorzunehmen. In jedem Fall muß jedoch der dritte Schiedsrichter ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
(4) Das Schiedsgericht legt seine Verfahrensordnung selbst fest und beschließt die Aufteilung der Verfahrenskosten.
(5) Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, jede in Anwendung dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.
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