(1) Jede Vertragschließende Partei oder ihre Luftfahrtbehörde kann jederzeit um Beratung mit der anderen Vertragschließenden Partei oder deren Luftfahrtbehörde ersuchen.
(2) Eine Beratung, um die eine der Vertragschließenden Parteien oder eine ihrer Luftfahrtbehörden ersucht hat, beginnt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Ersuchens.
(3) Jede Abänderung des vorliegenden Abkommens tritt dann in Kraft, wenn die Vertragschließenden Parteien einander die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren für den Abschluß und das Inkrafttreten internationaler Abkommen mitgeteilt haben.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 werden Abänderungen der im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstreckenpläne unmittelbar zwischen den jeweiligen Behörden der Vertragschließenden Parteien vereinbart und treten sechzig (60) Tage nach dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft.
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