(1) Die Überweisung der von den Vertragschließenden Parteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingenommenen Geldbeträge hat so rasch wie möglich gemäß den in den beiden Ländern geltenden Devisenvorschriften zu erfolgen. Die Vertragschließenden Parteien haben alles in ihrer Macht stehende zu tun, um die Überweisung dieser Geldbeträge zu erleichtern.
(2) Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, sind die Zahlungen entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorzunehmen.
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