Die Luftfahrtbehörden jeder der Vertragschließenden Parteien haben den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen jene Unterlagen und Statistiken über das auf den vereinbarten Fluglinien von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der erstgenannten Vertragschließenden Partei beförderte Verkehrsaufkommen nach und aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei zu übermitteln, die üblicherweise von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für ihre nationalen Luftfahrtbehörden ausgearbeitet und vorgelegt werden.
Alle zusätzlichen Beförderungsstatistiken, die von den Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden Partei von den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei gewünscht werden können, sind auf Ersuchen Gegenstand gegenseitiger Erörterung und Übereinkunft zwischen den beiden Vertragschließenden Parteien.
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