(1) Die von den Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien für die vereinbarten Fluglinien einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns, der Charakteristika der Beförderung und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen, die auf den gesamten oder einem Teil derselben Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr betreiben, zu erstellen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind nach folgenden Regeln zu erstellen:
a) Sind die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien Mitglieder eines internationalen Verbandes von Fluglinienunternehmen mit einem Tariffestsetzungsverfahren und besteht bereits ein Tarifbeschluß hinsichtlich der vereinbarten Fluglinien, werden die Tarife von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien entsprechend diesem Tarifbeschluß festgelegt.
b) Besteht für die vereinbarten Fluglinien kein Tarifbeschluß oder gehören weder eine noch beide der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien demselben in Absatz a) oben genannten Verband von Fluglinienunternehmen an, vereinbaren die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen untereinander die hinsichtlich der vereinbarten Fluglinien einzuhebenden Tarife.
c) Die dermaßen vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien mindestens 30 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. Diese Frist kann vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
d) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien sich auf die einzuhebenden Tarife nicht einigen oder hat eine Vertragschließende Partei ihr Fluglinienunternehmen nicht für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien namhaft gemacht, oder geben die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei innerhalb der ersten 15 Tage der in Absatz c) dieses Artikels genannten 30tägigen Frist bekannt, daß sie mit einem zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließen den Parteien gemäß den Absätzen a) und b) dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien danach zu trachten, Übereinstimmung über die entsprechenden einzuhebenden Tarife zu erzielen; es tritt jedoch kein Tarif in Kraft, ehe er nicht von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Parteien genehmigt worden ist.
(3) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festzulegenden Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife nach den Bestimmungen dieses Artikels festgelegt worden sind.
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