Für den Zweck des vorliegenden Abkommens, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, bedeutet:
a) der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt *) und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Änderung des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikeln 90 und 94 ein, sofern sie für beide Vertragschließende Parteien in Kraft getreten sind;
b) der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Islamischen Republik Iran die Zivilluftfahrtorganisation (Civil Aviation Organization) und jede Person oder Körperschaft, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von der genannten Organisation ausgeübten Funktionen oder ähnlicher Funktionen befugt ist, und im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder jede andere Stelle, die zur Wahrnehmung der derzeit von der genannten Behörde ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist;
c) der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
d) der Ausdruck „Beförderungskapazität“ in bezug auf ein Luftfahrzeug seine auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast und in bezug auf eine „vereinbarte Fluglinie“ die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz;
e) der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzen den Küstengewässer, die der Staatshoheit dieses Staates unterstehen;
f) die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht-gewerbliche Landung“ besitzen die ihnen im Artikel 96 der Konvention von Chikago jeweils beigegebene Bedeutung.
Selbstverständlich begrenzen oder erweitern die den Artikeln des vorliegenden Abkommens beigegebenen Überschriften in keiner Weise den Sinn der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949
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