1. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf folgenden Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Punkte in Österreich über Athen, Belgrad, Istanbul, Larnaka, Beirut, Damaskus nach Teheran und darüber hinaus nach Neu Delhi, Bombay oder Kalkutta, Bangkok, Hongkong, Manila, Kuala Lumpur oder Singapur, Djakarta, Sydney oder Tokio und Seoul.
2. Das von der Regierung der Islamischen Republik Iran namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den folgenden Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Punkte im Iran über Athen, Istanbul, Larnaka, Beirut nach Wien und darüber hinaus nach Frankfurt, München, Hamburg, Rom, Zürich, Genf, Paris, Barcelona, Amsterdam, Brüssel, London, New York oder Chikago oder Los Angeles, Montreal oder Toronto.
3. Punkte entlang jeder der genannten Flugstrecken können nach Wahl des jeweiligen namhaft gemachten Fluglinienunternehmens auf einem Flug oder allen Flügen ausgelassen werden.
4. Die Ausnutzung von Verkehrsrechten zwischen den in Absatz 1 und 2 genannten Punkten ist von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren, wobei der zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nach Artikel 8 des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Iran getroffenen Vereinbarung Rechnung zu tragen ist.
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