BundesrechtInternationale VerträgeEisenbahnverkehr über den Brenner (Italien)

Eisenbahnverkehr über den Brenner (Italien)

In Kraft seit 01. Dezember 1989
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die FS und die ÖBB werden im Rahmen ihrer betrieblichen Autonomie ab 1.12.1989 eine Kapazitätssteigerung von 30-32 Zügen pro Tag vornehmen.

Weitere Kapazitätssteigerungen werden in diesem Sinne in der Folge realisiert, mit der Zielsetzung, mittelfristig eine Kapazität von 200 Zügen pro Tag zu erreichen.

Artikel 2

Art. 2

Zur Erreichung dieser Zielsetzungen werden auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet so rasch als möglich, tunlichst noch bis zum Ende des Jahres 1993, die notwendigen Verbesserungen der Infrastrukturen durchgeführt:

Bau des Umfahrungstunnels Innsbruck

Ausstattung mit Profil C zwischen Verona und Brenner, wodurch Beförderung von Straßenfahrzeugen mit 4 Metern Eckhöhe auf Niederflurwagen ermöglicht wird

Verstärkung der Fahrleitung auf dem italienischen Streckenteil sowie Bau neuer Unterwerke

Verwirklichung weiterer technischer Maßnahmen (automatischer Streckenblock und Gleiswechselbetrieb auf den belasteten Teilen der Strecke u. zw. im Anschluß an die Bahnhöfe von Verona, Trento, Bozen und Brenner sowie im gesamtösterreichischen Streckenabschnitt), um die Streckendurchlaßfähigkeit und die Sicherheitsbedingungen weiter zu verbessern

Fertigstellung des Umschlagzentrums Terminal Verona Quadrante Europa zur Anhebung der Be- und Entladekapazität auf italienischem Gebiet.

Artikel 3

Art. 3

Um die Benützung der Transportkapazitäten auf der Schiene kommerziell attraktiv zu gestalten, verpflichten sich der italienische und der österreichische Verkehrsminister, auf die von den jeweiligen Bahnverwaltungen angewandten Tarife einzuwirken und sich dafür zu verwenden, daß von beiden Seiten ein angemessener Anteil der daraus erwachsenen Lasten auf der Basis der nationalen Gesetzgebung in den gemeinwirtschaftlichen Leistungsbereich übernommen wird.

Um die Verlagerung dieser Zahlungen transparent zu gestalten, verpflichten sich die Verkehrsminister, einander alle notwendigen Informationen zukommen zu lassen.

Artikel 4

Art. 4

Die Verkehrsminister werden sich dafür einsetzen, technische, organisatorische und finanzielle Anreize für die Transportwirtschaft zu schaffen, damit der Schienenverkehr verstärkt in Anspruch genommen wird.

Darüber hinaus werden die Verkehrsminister auf die zuständigen Stellen einwirken, um die Abläufe in den Terminals zu optimieren und administrative Hemmnisse zu beseitigen.

Sie werden weiters die Eisenbahnverwaltungen auffordern, konkurrenzfähige Angebote, insbesondere hinsichtlich Beförderungszeit, Beförderungsqualität und Beförderungspreis zu erstellen.

Artikel 5

Art. 5

Die Verkehrsminister werden sich im Falle von wichtigen Änderungen der gesetzlichen Situation und der Regelungen des Güterschwerverkehrs auf der Straße gegenseitig informieren, damit rechtzeitige Konsultationen vor Wirksamkeit der vorgesehenen Änderungen durchgeführt werden können.

Artikel 6

Art. 6

Diese Vereinbarung tritt mit 1. Dezember 1989 in Kraft.

Artikel 7

Art. 7

Jede Partei kann das vorliegende Übereinkommen unter Wahrung einer 6-monatigen Kündigungsfrist aufkündigen.

Geschehen zu Rom am 22. November 1989 in zweifacher Ausfertigung in italienischer und deutscher Sprache, wobei beide Ausfertigungen gleichermaßen authentisch sind.