1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen ähnlichen Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte, befreit:
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden dieser Vertragschließenden Partei festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien an Bord genommen wurden und zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragschließenden Partei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a), b) und c) genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges einer der Vertragschließenden Parteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragschließenden Partei entladen werden. In jedem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
4. Folgende Gegenstände und Güter, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zur ausschließlichen Verwendung durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei eingeführt wurden, sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gleichfalls von allen Zöllen und/oder Steuern befreit:
Güter, die für die Einrichtung, die Ausstattung und den Betrieb eines Büros verwendet werden sollen, das heißt alle Arten von Baumaterial, Mobilar, Schreibmaschinen usw.;
alle Arten von Telekommunikationsgeräten wie Fernschreiber und tragbare Funksprechgeräte oder sonstige drahtlose Ausrüstung zum Einsatz innerhalb des Flughafens;
Computersysteme der Fluglininienunternehmen für Buchungs- und Betriebszwecke, verschiedene offizielle Schriftstücke, die das Abzeichen des Fluglinienunternehmens tragen, wie zum Beispiel Gepäckanhänger, Flugscheine, Luftfrachtbriefe, Flugpläne, Bordkarten usw. Was Kraftfahrzeuge anlangt, bezieht sich die Ausnahme nur auf Busfahrzeuge, die für den Transfer von Fluggästen und Gepäck zwischen dem Stadtbüro und dem Flughafen im Einsatz sind.
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