Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck „Vertragschließende Partei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien auf der anderen Seite;
b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragschließende Parteien in Kraft getreten sind;
c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung des Königreiches Saudi-Arabien die Presidency of Civil Aviation oder jede andere Person oder Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von der genannten Presidency ausgeübten Funktionen oder ähnlicher Funktionen ermächtigt ist;
d) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;
e) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Küstengewässer, welche der Staatshoheit, der Oberhoheit, dem Protektorat, der Treuhandschaft oder der Verwaltung dieses Staates unterstehen;
f) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede im Linienverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung mit Luftfahrzeugen zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht;
g) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum von mehr als einem Staat durchquert;
h) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jede Unternehmung des Luftverkehrs, welche eine internationale Fluglinie proponiert oder betreibt;
i) bedeutet der Ausdruck „nicht-gewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
I) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;
II) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise