Die Österreichische Bundesregierung gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Jugoslawiens bezüglich des Verkaufs von Linienflügen auf österreichischem Hoheitsgebiet folgende Rechte:
1. Das Recht, Linienflüge für das gesamte weltweite Netz des Unternehmens über eigene Niederlassungen oder nach seinem Ermessen über österreichische Agenturen an jede Person, Organisation oder Vereinigung gegen österreichische Währung oder jede andere konvertierbare Währung unter Verwendung seiner eigenen Beförderungsdokumente zu verkaufen und Einnahmen aus solchen Verkäufen frei und unverzüglich umzuwechseln und nach Jugoslawien zu überweisen.
2. Das Recht, Linienflüge direkt über eigene Niederlassungen bzw. nach seinem Ermessen über österreichische Agenturen an jede Person, Organisation oder Vereinigung gegen Bezahlung in österreichischer Währung unter Verwendung seiner eigenen Beförderungsdokumente zu verkaufen und Einnahmen aus solchen Verkäufen frei und unverzüglich umzuwechseln und nach Jugoslawien zu überweisen, und zwar für folgende Arten der Beförderung:
a) Direktflüge durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Jugoslawiens zwischen Österreich und Jugoslawien und umgekehrt;
b) Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs zwischen Österreich und Jugoslawien sowie innerhalb Österreichs, sofern ein solcher Flug Teil einer Fahrt zwischen den beiden Ländern ist;
c) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs zwischen Österreich und Punkte in Jugoslawien;
d) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Jugoslawiens innerhalb Jugoslawiens im Zusammenhang mit einer Beförderung nach oder aus Jugoslawien.
3. Das Recht, Linienflüge direkt über eigene Niederlassungen und nach seinem Ermessen über österreichische Agenturen an jede Person, Organisation oder Vereinigung gegen Bezahlung in österreichischer Währung unter Verwendung der Beförderungsdokumente des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs zu verkaufen, und zwar für folgende Flüge:
a) Direktflüge durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Jugoslawiens zwischen Österreich und Jugoslawien und umgekehrt;
b) Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs zwischen Österreich und Jugoslawien und innerhalb Österreichs, sofern ein solcher Flug Teil einer Fahrt zwischen den beiden Ländern ist;
c) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs zwischen Österreich und Punkten in Jugoslawien;
d) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Jugoslawiens im Zusammenhang mit einer Beförderung nach oder aus Jugoslawien.
4. Alle anderen Verkäufe von Linienflügen durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Jugoslawiens in Österreich sind durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs und dessen österreichische Vertretungen unter Verwendung der Beförderungsdokumente des dafür bestellten Generalvertreters durchzuführen.
5. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien arbeiten die Verfahren für Überweisungen in Übereinstimmung mit den österreichischen Gesetzen, Rechtsvorschriften und den IATA-Standardverfahren aus.
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