Luftverkehrsabkommen (USA)
Begriffsbestimmungen
Art. 2Gewährung von Verkehrsrechten
Art. 3Namhaftmachung und Bewilligung
Art. 4Widerruf von Bewilligungen
Art. 5Anwendung von Gesetzen
Art. 6Sicherheit
Art. 7Sicherheit der Luftfahrt
Art. 8Wirtschaftliche Möglichkeiten
Art. 9Zölle und Gebühren
Art. 10Benutzungsentgelte
Art. 11Fairer Wettbewerb
Art. 12Preiserstellung
Art. 12aVerkehrsträgerübergreifende Leistungen
Art. 13Beratungen
Art. 14Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Art. 15Beendigung
Art. 16Multilaterale Übereinkommen
Art. 17Registrierung bei ICAO
Art. 18Inkrafttreten
Anl. 1Beilage I
Anl. 2Beilage II
Anl. 3Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, bedeutet der Ausdruck:
a) „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika das „Department of Transportation“ (Verkehrsministerium) oder dessen Nachfolgeinstitution;
b) „Abkommen“ dieses Abkommen und seine Anhänge einschließlich aller Änderungen;
c) „Fluglinienverkehr“ den Luftverkehr, der durch Luftfahrzeuge zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post, getrennt oder in Kombination, gegen Entgelt oder Miete betrieben wird;
d) „Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich:
i) jeder Änderung, die gemäß Artikel 94 Absatz a der Konvention in Kraft getreten und von beiden Vertragsparteien ratifiziert worden ist, sowie
ii) jedes gemäß Artikel 90 der Konvention angenommenen Anhangs oder jeder Änderung dazu, sofern ein derartiger Anhang oder eine solche Änderung für beide Vertragsparteien zum maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft steht;
e) „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
f) „Preis“ jeden Tarif, jede Rate oder jedes Entgelt, die von Fluglinienunternehmen, einschließlich ihrer Agenten, für die Beförderung von Fluggästen (einschließlich ihres Gepäckes) und/oder Fracht (ausgenommen Post) im Fluglinienverkehr eingehoben werden, und die Bedingungen für die Anwendbarkeit eines solchen Preises;
g) „Internationaler Fluglinienverkehr“ einen Fluglinienverkehr, der durch den Luftraum über dem Gebiet von mehr als einem Staat führt;
h) „Nichtgewerbliche Landung“ eine Landung im Fluglinienverkehr zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen und/oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post;
i) „Hoheitsgebiet“ die Landgebiete, die unter der Souveränität, Gebietshoheit, dem Protektorat oder der Treuhandschaft einer Vertragspartei stehen, und deren angrenzende Hoheitsgewässer;
j) „Benutzungsentgelt“ ein Entgelt, das von Fluglinienunternehmen für die Bereitstellung von Flughafen-, Flugnavigations- oder Flugsicherheitseinrichtungen oder -leistungen einschließlich damit verbundener Leistungen und Einrichtungen verlangt wird.
k) „Volle Kosten“ die Kosten für die Bereitstellung von Leistungen zuzüglich eines angemessenen Zuschlages für den allgemeinen Verwaltungsaufwand.
Artikel 2
Art. 2 Gewährung von Verkehrsrechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs durch die Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte:
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen, und
c) die Rechte, die anderweitig in diesem Abkommen festgelegt sind.
2. Keine Bestimmung in diesem Artikel ist dahingehend auszulegen, daß einer oder mehreren Fluglinien einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Passagiere, deren Gepäck, Fracht oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt mit Bestimmung für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei befördert werden.
Artikel 3
Art. 3 Namhaftmachung und Bewilligung
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder mehrere Fluglinienunternehmen zur Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs gemäß diesem Abkommen namhaft zu machen sowie derartige Namhaftmachungen zurückzuziehen oder abzuändern. Diese Namhaftmachungen werden der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege übermittelt werden und feststellen, ob das Fluglinienunternehmen berechtigt ist, die in Anhang I oder Anhang II oder die in beiden angeführte Art von Fluglinienverkehr durchzuführen.
2. Bei Erhalt einer derartigen Namhaftmachung sowie von Anträgen vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für Betriebsbewilligungen und technische Genehmigungen in der vorgeschriebenen Form und Weise hat die andere Vertragspartei entsprechende Bewilligungen und Genehmigungen unter möglichst kurzer Verfahrensdauer zu erteilen, vorausgesetzt, daß:
a) ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, ihren Staatsangehörigen oder bei beiden liegen;
b) das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen in der Lage ist, den Bestimmungen der Gesetze und Vorschriften nachzukommen, die von der Vertragspartei, die den Antrag oder die Anträge prüft, üblicherweise auf den Betrieb im internationalen Fluglinienverkehr angewendet werden, und
c) die Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, die in Artikel 6 (Sicherheit) und Artikel 7 (Sicherheit der Luftfahrt) angegebenen Normen aufrechterhält und vollzieht.
Artikel 4
Art. 4 Widerruf von Bewilligungen
1. Jede Vertragspartei kann die Betriebsbewilligungen und technischen Genehmigungen eines von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens widerrufen, aussetzen oder einschränken, wenn:
a) ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens nicht bei der anderen Vertragspartei, ihren Staatsangehörigen oder bei beiden liegen,
b) dieses Fluglinienunternehmen es unterlassen hat, die in Artikel 5 (Anwendung von Gesetzen) genannten Gesetze und Vorschriften zu befolgen, oder
c) die andere Vertragspartei die in Artikel 6 (Sicherheit) angegebenen Normen nicht aufrechterhält und vollzieht.
2. Die in diesem Artikel festgelegten Rechte werden nur nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß eine sofortige Maßnahme erforderlich ist, um weiteres Zuwiderhandeln gegen die lit. 1 b oder 1 c dieses Artikels zu verhindern.
3. Dieser Artikel beschränkt nicht die Rechte einer Vertragspartei, den Fluglinienverkehr gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 (Sicherheit der Luftfahrt) auszusetzen, zu beschränken oder ihm Bedingungen aufzuerlegen.
Artikel 5
Art. 5 Anwendung von Gesetzen
1. Beim Ein- und Ausflug sowie während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sind ihre Gesetze und Vorschriften betreffend Betrieb und Navigation von Luftfahrzeugen von den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu befolgen.
2. Beim Ein- und Ausflug sowie während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sind ihre Gesetze und Vorschriften betreffend den Ein- und Ausflug von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern oder Fracht in Luftfahrzeugen in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet (einschließlich Einreise-, Abfertigungs-, Sicherheits-, Einwanderungs-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften oder, im Falle von Post, Postvorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungsmitgliedern bzw. in deren Namen sowie hinsichtlich von Fracht von den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu befolgen.
Artikel 6
Art. 6 Sicherheit
1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb des in diesem Abkommen vorgesehenen Fluglinienverkehrs als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestnormen entsprechen, die auf Grund der Konvention jeweils festgelegt werden können. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.
2. Jede Vertragspartei kann um Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen betreffend Luftfahrteinrichtungen, Besatzung, Luftfahrzeuge und Betrieb der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ersuchen. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, daß auf diesen Gebieten die andere Vertragspartei Sicherheitsnormen und Erfordernisse, die zumindest den Mindestnormen entsprechen, welche auf Grund der Konvention jeweils festgelegt werden können, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, so werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestnormen bekanntgegeben; die andere Vertragspartei hat sodann geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, für den Fall, daß die andere Vertragspartei keine solchen geeigneten Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ergreift, die Betriebsbewilligung oder die technische Genehmigung für ein oder mehrere von der anderen Vertragspartei nahmhaft gemachte Fluglinienunternehmen zurückzuhalten, zu widerrufen oder zu beschränken.
Artikel 7
Art. 7 Sicherheit der Luftfahrt
1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien, daß ihre Verpflichtung, in ihren gegenseitigen Beziehungen die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen integralen Bestandteil dieser Beziehungen bildet.
2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Luftfahrzeugen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Luftfahrt zu verhindern.
3. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten einzuschränken, handeln die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, *) des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen **), des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ***) und des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Zusatzprotokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewaltsamer Handlungen auf internationalen Zivilflughäfen.
4. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind oder den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Flughafenhalter in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.
5. Beide Vertragsparteien kommen überein, die von der anderen Vertragspartei geforderten Sicherheitsbestimmungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Luftfahrzeuge zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände sowie die Fracht und die Vorräte an Bord sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwede Aufforderung der anderen Vertragspartei zur Ergreifung von Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.
6. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Luftfahrzeuges oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Luftfahrzeugen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.
7. Wenn eine Vertragspartei berechtigten Grund zur Annahme hat, daß die andere Vertragspartei von den in diesem Artikel vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt abweicht, so können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ersuchen. Das Nichtzustandekommen einer zufriedenstellenden Vereinbarung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen vom Zeitpunkt eines solchen Ersuchens stellt einen Grund dar, die Betriebsbewilligung und technischen Genehmigungen einer oder mehrerer Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei vorzuenthalten, zu widerrufen, zu beschränken oder Bedingungen aufzuerlegen. Sollte es ein Notfall erforderlich machen, so kann eine Vertragspartei einstweilige Maßnahmen vor Ablauf von fünfzehn (15) Tagen ergreifen.
__________________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
Artikel 8
Art. 8 Wirtschaftliche Möglichkeiten
1. Die Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei können im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zur Verkaufsförderung und zum Verkauf von Flugliniendiensten errichten.
2. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei können in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung ihr eigenes Führungs-, Verkaufs-, Betriebs-, technisches und sonstiges Fachpersonal, das zur Bereitstellung von Flugliniendiensten erforderlich ist, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bringen und dort beschäftigen.
3. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, seine eigene Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei („self-handling“) durchzuführen oder – nach seiner Wahl – diese Dienste ganz oder teilweise von von ihr auszuwählenden, miteinander konkurrierenden Vertretern durchführen zu lassen. Diese Rechte sind nur physischen Beschränkungen unterworfen, die sich aus Erwägungen hinsichtlich Flughafensicherheit ergeben. Wo auf Grund dieser Erwägungen eine eigene Abfertigung nicht in Frage kommt, haben die Dienste der Bodenabfertigung allen Fluglinienunternehmen gleichermaßen zur Verfügung zu stehen; die Entgelte werden auf Grundlage der Kosten der erbrachten Leistungen festgesetzt, wobei diese Leistungen hinsichtlich Art und Qualität den Leistungen einer möglichen eigenen Abfertigung vergleichbar zu sein haben.
4. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann den Verkauf von Flugliniendiensten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei selbst und, nach Ermessen des Fluglinienunternehmens, durch Agenten vornehmen, außer wenn die Chartervorschriften des Staates, in dem der Charter seinen Ursprung hat, in Bezug auf den Schutz der Zahlungen von Fluggästen, ihr Kündigungsrecht und ihr Recht auf Rückerstattung anderes bestimmen. Jedes Fluglinienunternehmen kann derartige Beförderungsdienste verkaufen, und jedermann steht es frei, solche Beförderungsleistungen in der Währung des betreffenden Hoheitsgebietes oder in frei konvertierbarer Währung zu kaufen.
5. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf Verlangen die über die lokalen Ausgaben hinaus erzielten lokalen Einnahmen umtauschen und in sein Land überweisen. Umtausch und Überweisung werden prompt und ohne Einschränkungen und Besteuerung zu dem auf die laufenden Geschäfte und Überweisungen anwendbaren Wechselkurs gestattet, an dem Tag, an dem der Beförderer den Erstantrag auf Überweisung stellt.
6. Den Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ist es gestattet, lokale Ausgaben, einschließlich Kauf von Treibstoff, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in lokaler Währung zu bestreiten. Die Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei können diese Ausgaben im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit lokalen Währungsvorschriften nach ihrem Belieben in frei konvertierbarer Währung bestreiten.
7. a) Vorausgesetzt, daß alle Fluglinienunternehmen in solchen Vereinbarungen erstens dazu ermächtigt sind und zweitens die Erfordernisse, die normalerweise für solche Vereinbarungen gelten, erfüllen, kann jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei beim Betrieb oder bei der Bereitstellung der zugelassenen Dienste auf den vereinbarten Flugstrecken Vereinbarungen über Zusammenarbeit beim Marketing, wie blocked-space, code-sharing und andere Vereinbarungen über Zusammenarbeit abschließen, mit
i) einem oder mehreren Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei; und
ii) einem oder mehreren Fluglinienunternehmen eines Drittstaates, vorausgesetzt, daß dieser Drittstaat vergleichbare Vereinbarungen nach, von oder über diesen Drittstaat zuläßt oder erlaubt.
b) Ungeachtet der o. a. Bestimmung in ii) muß jene Vertragspartei, deren Fluglinienunternehmen einen Dienst zwischen einem Punkt in der anderen Vertragspartei und einem Punkt in einem Drittstaat mittels Code-sharing-Vereinbarung mit einem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei, auf irgendeinem Abschnitt dieses Dienstes, anbietet, jedem Fluglintenunternehmen der anderen Vertragspartei code-sharing mit jedem Fluglinienunternehmen auf jedem Abschnitt des Fluglinienverkehrs zwischen diesem Drittstaat und der anderen Vertragspartei über einen oder mehrere Punkte in der ersten Vertragspartei gestatten.
Artikel 9
Art. 9 Zölle und Gebühren
1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren an Bord befindliche übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffe, technische Verbrauchsvorräte, Ersatzteile (einschließlich Triebwerke), Bordvorräte (einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Nahrungsmittel, Getränke und Alkohol, Tabak und andere für den Verkauf an oder die Verwendung durch Fluggäste während des Fluges bestimmte Produkte in beschränkter Menge) und andere Gegenstände, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Bedienung von im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen an Bord verwendet werden oder dazu bestimmt sind, sind auf Grundlage der Gegenseitigkeit von allen Importbeschränkungen, Eigentumssteuern und Kapitalsteuern, Zöllen, Verbrauchssteuern und ähnlichen nicht auf Kosten der bereitgestellten Leistungen beruhenden Abgaben und Steuern, die von den nationalen Behörden auferlegt werden, befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Weiters sind auf Grundlage der Gegenseitigkeit von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Steuern, Abgaben und Zöllen – mit Ausnahme der Gebühren, die auf Kosten für die bereitgestellte Leistung beruhen – befreit:
a) Bordvorräte innerhalb angemessener Grenzen, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eingeführt oder im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei bereitgestellt und zur Verwendung in einem ausfliegenden Luftfahrzeug eines Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei, das im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt ist, an Bord genommen wurden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen;
b) Bodenausrüstung und Ersatzteile (einschließlich Triebwerke), die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zwecke des Service, der Wartung oder der Instandsetzung von Luftfahrzeugen eines Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei, die im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt werden, eingeführt werden;
c) Treib- und Schmierstoffe und technische Verbrauchsvorräte, die zur Verwendung in einem Luftfahrzeug eines Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei, das im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt ist, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder im Hoheitsgebiet dieser anderen Partei bereitgestellt wurden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über diesem Hoheitsgebiet verwendet werden sollen; und
d) Werbematerial, das in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eingeführt oder im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei bereitgestellt und innerhalb angemessener Grenzen für die Verwendung in einem ausfliegenden Luftfahrzeug eines Fluglinienunternehmens der anderen Partei, das im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzt ist, an Bord genommen wird, selbst wenn dieses Material während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie an Bord genommen wurden, verwendet werden.
3. Es kann verlangt werden, daß die in Absatz 1 und 2 genannte Ausrüstung und Vorräte unter Aufsicht und Kontrolle der entsprechenden Behörden bleiben.
4. Die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen sind auch dort anwendbar, wo die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei mit einem anderen Fluglinienunternehmen, das in gleicher Weise solche Ausnahmen von der anderen Vertragspartei genießt, einen Vertrag bezüglich der Zurverfügungstellung und Überweisung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Punkte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geschlossen haben.
Artikel 10
Art. 10 Benutzungsentgelte
1. Allfällige den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei von den für Entgelte zuständigen Behörden oder Organen auferlegte Benutzungsentgelte haben gerecht, angemessen, nichtdiskriminierend und unter den Benutzergruppen in billiger und gerechter Weise verteilt zu sein. Auf jeden Fall werden derartige Benutzungsentgelte den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei unter Bedingungen auferlegt, die nicht ungünstiger sein dürfen, als die günstigsten Bedingungen, die irgendeinem anderen Fluglinienunternehmen zum Zeitpunkt, in dem die Entgelte auferlegt werden, zugute kommen.
2. Die den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auferlegten Benutzungsentgelte können die den zuständigen Behörden und Organen entstandenen vollen Kosten für die Bereitstellung angemessener Flughafen-, Flughafenumweltschutz-, Flugnavigations- und Flugsicherheitseinrichtungen und -leistungen auf dem Flughafen oder innerhalb des Flughafensystems widerspiegeln, dürfen diese aber nicht überschreiten. Diese vollen Kosten können einen angemessenen Ertrag auf Vermögen nach Abschreibung beinhalten. Einrichtungen und Leistungen, für die Entgelte verlangt werden, sind auf effizienter und wirtschaftlicher Basis bereitzustellen.
3. Jede Vertragspartei fördert Beratungen zwischen den für Entgelte zuständigen Behörden oder Organen in seinem Hoheitsgebiet und den Fluglinienunternehmen, welche die Leistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen, und ermutigen die für Entgelte zuständigen Behörden oder Organe und die Fluglinienunternehmen, jene Informationen im erforderlichen Maße auszutauschen, die eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Entgelte gemäß den Prinzipien der Absätze 1 und 2 dieses Artikels ermöglichen. Jede Vertragspartei ermutigt die für Entgelte zuständigen Behörden, Änderungsvorschläge betreffend Benutzungsentgelte mit ausreichender Vorankündigung vorzunehmen, um es den Benutzern zu ermöglichen, ihre Meinung zu äußern, bevor die Entgelte eingehoben werden.
4. Keiner Vertragspartei wird in Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 14 die Verletzung einer Bestimmung dieses Artikels angelastet, solange
i) sie es nicht unterläßt, eine Überprüfung des Entgelts oder der Vorgangsweise, die Gegenstand der Beschwerde der anderen Vertragspartei sind, innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen; oder
ii) sie es nicht unterläßt, im Anschluß an eine solche Überprüfung alle in ihrer Macht stehenden Schritte zu unternehmen, um in Bezug auf Entgelte oder Vorgangsweisen, die mit diesem Artikel unvereinbar sind, Abhilfe zu schaffen.
Artikel 11
Art. 11 Fairer Wettbewerb
1. Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien
in fairer und gleicher Weise Gelegenheit, in dem durch dieses Abkommen erfaßten internationalen Fluglinienverkehr miteinander in Wettbewerb zu treten.
2. Jede Vertragspartei gibt jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Gelegenheit, die Frequenz und Kapazität des von ihr angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grundlage von kommerziellen marktpolitischen Überlegungen festzulegen. In Übereinstimmung mit diesem Recht beschränkt keine Vertragspartei einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenz oder die Regelmäßigkeit des Fluglinienverkehrs, oder die Flugfahrzeugtype oder -typen, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, außer, wenn es aus Gründen des Zolls, aus technischen, betrieblichen oder Umweltschutzgründen unter einheitlichen Bedingungen im Einklang mit Artikel 15 der Konvention erforderlich ist.
3. Keine der Vertragsparteien darf einseitig den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei ein Recht des ersten Einspruchs, eine Beförderungsbeschränkung oder eine Vergütung zur Vermeidung von Einsprüchen, oder irgendein anderes Erfordernis betreffend die Kapazität, die Frequenz oder den Verkehr, das den Absichten dieses Abkommens widersprechen würde, auferlegen.
4. Keine der Vertragsparteien darf die Vorlage von Flugplänen, Charterflugprogrammen oder Betriebsplänen von Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zur Genehmigung verlangen, außer es ist auf nichtdiskriminierender Grundlage zur Durchsetzung der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen einheitlichen Bedingungen erforderlich, oder in einem Anhang zu diesem Abkommen ausdrücklich zugelassen. Wenn eine Vertragspartei die Vorlage für Informationszwecke verlangt, so hat sie den Verwaltungsaufwand in Form von Vorlageerfordernissen und -verfahren für Luftverkehrsmittler und die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei so gering wie möglich zu halten.
Artikel 12
Art. 12 Preiserstellung
1. Jede Vertragspartei läßt zu, daß die Preise für Fluglinienverkehr durch jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auf Grundlage von kommerziellen marktpolitischen Erwägungen festgelegt werden. Eingriffe seitens der Vertragsparteien beschränken sich auf:
a) die Verhinderung von unbilligen diskriminierenden Preisen oder Praktiken;
b) den Schutz der Konsumenten vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen infolge Mißbrauches einer marktbeherrschenden Stellung; und
c) den Schutz der Fluglinienunternehmen vor Preisen, die auf Grund direkter oder indirekter staatlicher Subvention oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden.
2. Jede Vertragspartei kann verlangen, daß die Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei die Preise, welche sie nach oder von ihrem Hoheitsgebiet einheben, ihren Luftfahrtbehörden bekanntgeben oder vorlegen. Die Bekanntgabe oder die Vorlage durch die Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien können innerhalb von nicht mehr als dreißig (30) Tagen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens verlangt werden. In Einzelfällen kann ein kürzerer als der normalerweise vorgesehene Zeitraum für die Bekanntgabe oder die Vorlage zugestanden werden. Keine der Vertragsparteien darf von den Fluglinienunternehmen der anderen Partei die Bekanntgabe oder die Vorlage von Preisen verlangen, die von Charterunternehmen den Fluggästen verrechnet werden, außer es ist auf nichtdiskriminierender Grundlage für Informationszwecke erforderlich.
3. Keine Vertragspartei unternimmt einseitige Schritte, um die Einführung oder Beibehaltung eines Preises zu verhindern, der von a) einem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für internationalen Fluglinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien, oder b) einem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für internationalen Fluglinienverkehr zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und irgendeinem anderen Staat vorgeschlagen oder verlangt wird, einschließlich in beiden Fällen des Transportes auf Interlinien- oder Intralinienbasis, vorausgesetzt, daß im Falle von Fluglinienverkehr nach oder von Drittstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Mitglieder der Europäischen Union sind, dieser Preis nicht ausdrücklich durch die Ratsverordnung (EEC) Nr. 2409/92 vom 23. Juli 1992 über die in der Europäischen Union geltenden Flugpreise und Tarife verboten ist. Wenn eine Vertragspartei glaubt, daß ein solcher Preis mit den in Absatz 1 dieses Artikels dargelegten Überlegungen unvereinbar ist, so hat sie sobald wie möglich Beratungen zu beantragen und der anderen Vertragspartei die Gründe dafür bekanntzugeben. Diese Beratungen sind nicht später als 30 Tage nach Erhalt des Antrages abzuhalten, und die Vertragsparteien haben zusammenzuarbeiten, um die für eine begründete Beschlußfassung in dieser Frage notwendigen Informationen sicherzustellen. Erzielen die Vertragsparteien über einen ursprünglich abgelehnten Preis Einigung, so unternimmt es jede Vertragspartei nach besten Kräften, diese Einigung in Kraft zu setzen. Ohne eine solche gegenseitige Einigung tritt der Preis in Kraft und bleibt wirksam.
4. Ungeachtet der o. a. Absätze 1 bis 3 kann jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeden auf dem Markt angebotenen Preis unterbieten.
Artikel 12Bis
Art. 12a Verkehrsträgerübergreifende Leistungen
Ungeachtet irgendeiner anderen Bestimmung in diesem Abkommen können Fluglinienunternehmen und indirekte Anbieter von Frachtbeförderung beider Vertragsparteien in Verbindung mit internationalem Fluglinienverkehr Frachtbeförderung auf dem Landweg zu oder von Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien oder in Drittstaaten verwenden, einschließlich der Beförderung zu und von allen Flughäfen mit Zolleinrichtungen, und, wenn zutreffend, Fracht unter Zollverschluß unter Beachtung der Gesetze und Vorschriften befördern. Diese Fracht hat, ob zu Land oder in der Luft befördert, Zugang zur Flughafenzollabfertigung und zu Flughafenzolleinrichtungen. Fluglinienunternehmen können nach ihrer Wahl ihren eigenen Landtransport durchführen oder diese Beförderung durch Vereinbarungen mit anderen Frachtführern erbringen, einschließlich des Landtransports durch andere Fluglinienunternehmen und indirekte Anbieter von Luftfrachtbeförderung. Solche verkehrsträgerübergreifenden Frachtdienste können zu einem Gesamtpreis, der den Preis für Luft- und Landbeförderung kombiniert, angeboten werden, vorausgesetzt, daß die Spediteure nicht über Tatsachen diese Beförderung betreffend getäuscht werden.
Artikel 13
Art. 13 Beratungen
Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei können jederzeit um Beratungen über dieses Abkommen ersuchen. Diese Beratungen haben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beginnen, jedoch nicht später als sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des Ersuchens.
Jede Abänderung oder Revision dieses Abkommens oder seiner Anhänge als Ergebnis dieser Beratungen wird durch eine formelle Vereinbarung bestätigt.
Artikel 14
Art. 14 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Jede Meinungsverschiedenheit aus diesem Abkommen, die nicht in der ersten Runde formeller Beratungen gelöst werden kann – ausgenommen diejenigen, die unter Artikel 12 Absatz 3 (Preisfestsetzung) fallen – kann durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorgelegt werden. Vereinbaren die Vertragsparteien dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgerichtsverfahren gemäß dem nachstehenden Verfahren zur Entscheidung unterbreitet.
2. Das Schiedsgerichtsverfahren wird durch ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht durchgeführt, das sich wie folgt zusammensetzt:
a) Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt des Ersuchens um ein Schiedsgerichtsverfahren ernennt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der so erfolgten Ernennung der beiden Schiedsrichter bestellen diese einvernehmlich einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichtes führt.
b) Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, einen Schiedsrichter zu ernennen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht gemäß lit. a dieses Absatzes bestellt wird, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, den oder die erforderlichen Schiedsrichter innerhalb von 30 Tagen zu bestellen. Besitzt der Präsident des Rates die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien, so hat der ranghöchste Vizepräsident, der aus diesem Grunde nicht ausscheidet, die Ernennung vorzunehmen.
3. Wenn nicht anders bestimmt, hat das Schiedsgericht die Grenzen seiner Tätigkeit gemäß diesem Abkommen zu bestimmen und sein Verfahren selbst festzulegen. Ist das Schiedsgericht errichtet, kann es bis zu seiner endgültigen Entscheidung interimistische Ersatzmaßnahmen empfehlen. Auf Anordnung des Schiedsgerichtes oder auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien wird eine Besprechung nicht später als fünfzehn (15) Tage nach vollständiger Einsetzung des Schiedsgerichtes abgehalten, um die genauen Streitpunkte und die spezifischen Verfahrensregeln zu bestimmen.
4. Wenn nicht anders bestimmt oder durch das Schiedsgericht angeordnet, legt jede Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen vom Zeitpunkt der vollständigen Einsetzung des Schiedsgerichtes einen Schriftsatz vor. Gegenschriften haben spätestens 60 Tage danach zu erfolgen. Das Schiedsgericht führt auf Ersuchen einer der Parteien oder nach freiem Ermessen innerhalb von 15 Tagen nach dem Fälligwerden der Gegenschriften eine Anhörung durch.
5. Das Schiedsgericht ist bestrebt, eine schriftliche Entscheidung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Abschluß der Anhörung oder, wenn keine Anhörung stattgefunden hat, nach dem Zeitpunkt der Unterbreitung beider Gegenschriften zu fällen. Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit gefällt.
6. Die Vertragsparteien können Ansuchen um Klarstellung der Entscheidung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen, nachdem sie gefällt wurde, unterbreiten, und jede Klarstellung wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach diesem Ersuchen erteilt.
7. Jede Vertragspartei unternimmt die Inkraftsetzung aller Entscheidungen und Sprüche des Schiedsgerichtes, soweit das in Einklang mit ihrer innerstaatlichen Rechtslage steht.
8. Die Kosten des Schiedsgerichtes, einschließlich der Honorare und Aufwendungen für die Schiedsrichter, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Alle durch den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde im Zusammenhang mit den Verfahren des Absatzes 2b dieses Artikels entstandenen Auslagen werden als Teil der Kosten des Schiedsgerichtes betrachtet.
Artikel 15
Art. 15 Beendigung
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu übermitteln. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist gleichfalls davon in Kenntnis zu setzen. Dieses Abkommen tritt um Mitternacht (am Ort des Erhalts der Kündigung durch die andere Vertragspartei) unmittelbar vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Zeitpunkt des Erhaltes der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird.
Artikel 16
Art. 16 Multilaterale Übereinkommen
Wenn beide Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens Vertragsparteien eines multilateralen Übereinkommens werden, das einen Gegenstand dieses Abkommens betrifft, werden sie sich konsultieren, um zu entscheiden, ob dieses Abkommen zur Berücksichtigung des multilateralen Übereinkommens überarbeitet werden soll.
Artikel 17
Art. 17 Registrierung bei ICAO
Dieses Abkommen und alle Änderungen dazu sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu registrieren.
Artikel 18
Art. 18 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen gehörig befugten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien, am 16. März 1989 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Beilage I
ANHANG I
Planmäßiger Fluglinienverkehr
Abschnitt 1
Flugstrecken
Anl. 1
Die im Rahmen dieses Anhangs namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, gemäß den Bestimmungen ihrer Namhaftmachung planmäßigen internationalen Fluglinienverkehr zwischen Punkten auf den folgenden Flugstrecken durchzuführen:
A. Flugstrecken für ein oder mehrere von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
Anl. 1
Von Punkten außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vereinigten Staaten von Amerika und über Zwischenpunkte nach einem oder mehreren Punkten in Österreich und darüber hinaus.
B. Flugstrecken für ein oder mehrere von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
Anl. 1
Von Punkten außerhalb Österreichs über Österreich und Zwischenpunkte nach einem oder mehreren Punkten in den Vereinigten Staaten von Amerika und darüber hinaus.
Abschnitt 2
Flexibilität im Betrieb
Anl. 1
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf einem oder allen Flügen nach seiner Wahl:
1. Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen;
2. verschiedene Flugnummern innerhalb einer Luftfahrzeugoperation kombinieren;
3. Punkte außerhalb, Zwischenpunkte und Darüberhinaus-Punkte des Hoheitsgebietes der Vertragsparteien auf den Flugstrecken in jeder Kombination und in jeder Reihenfolge bedienen;
4. Zwischenlandungen an einem oder mehreren Punkten auslassen;
5. Verkehr von einem seiner Luftfahrzeuge auf jedes andere seiner Luftfahrzeuge an jedem Punkt auf den Flugstrecken übertragen; und
6. Punkte außerhalb eines jeden Punktes in seinem Hoheitsgebiet mit oder ohne Wechsel des Luftfahrzeuges oder der Flugnummer bedienen und diesen Fluglinienverkehr Fluggästen als Durchgangsverkehr anbieten und ankündigen:
ohne Richtungs- oder geographische Beschränkungen und ohne ein Recht zur Durchführung von sonst auf Grund dieses Abkommens zulässigem Verkehr zu verlieren; vorausgesetzt, daß der Fluglinienverkehr einen Punkt im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, bedient.
Abschnitt 3
Wechsel des Luftfahrzeuges
Anl. 1
Auf jedem Abschnitt der oben genannten Flugstrecken kann jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen internationalen Fluglinienverkehr durchführen, ohne jede Beschränkung hinsichtlich des Wechsels, an jedem Punkt auf der Flugstrecke, der Type oder der Anzahl der betriebenen Luftfahrzeuge; vorausgesetzt, daß in ausgehender Richtung der Fluglinienverkehr jenseits eines solchen Punktes eine Fortsetzung des Fluglinienverkehrs aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ist, und in hereinkommender Richtung der Fluglinienverkehr in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, eine Fortsetzung des Fluglinienverkehrs von jenseits dieses Punktes ist.
Beilage II
ANHANG II
Charterflugverkehr
Abschnitt 1
Anl. 2
Die von einer Vertragspartei im Rahmen dieses Anhanges namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind gemäß den Bestimmungen ihrer Namhaftmachung berechtigt, im internationalen Charterflugverkehr die Beförderung von Passagieren (und deren Begleitgepäck) und/oder Fracht einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Frachtnachsendung, getrennte und kombinierte Charter (Passagiere/Fracht) durchzuführen:
– zwischen einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, und einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Partei; und
– zwischen einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und einem oder mehreren Punkten in einem oder mehreren Drittstaaten, vorausgesetzt, daß dieser Verkehr Teil eines durchgehenden Fluges ist, mit oder ohne Wechsel des Luftfahrzeuges, die den Fluglinienverkehr in den Heimatstaat zum Zweck der Durchführung des lokalen Verkehrs zwischen dem Heimatstaat und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einschließt.
Zur Durchführung des unter diesen Anhang fallenden Luftverkehrs haben die im Rahmen dieses Anhanges von einer Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen darüber hinaus das Recht:
1. Zwischenlandungen an allen Punkten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Hoheitsgebietes einer jeden Vertragspartei zu machen;
2. Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu befördern; und
3. Verkehr, der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei hat, mit Verkehr, der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, und Verkehr, der seinen Ursprung im Hoheitsgebiet von Drittstaaten hat, mit demselben Luftfahrzeug gemeinsam zu befördern.
Jede Vertragspartei hat Anträge von namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zur Beförderung von Verkehr, der nicht in diesem Anhang erfaßt ist, auf Grundlage des guten Einvernehmens und der Gegenseitigkeit wohlwollend zu behandeln.
Abschnitt 2
Anl. 2
Jedes von einer Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen, das internationalen Charterflugverkehr durchführt, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei seinen Ursprung hat, entweder auf einfacher oder auf Rückflugbasis, hat die Wahl, entweder die Gesetze, Vorschriften und Regeln seines Heimatstaates oder jene der anderen Vertragspartei einzuhalten. Wendet eine Vertragspartei verschiedene Regeln, Vorschriften, Bedingungen oder Beschränkungen auf ein oder mehrere ihrer Fluglinienunternehmen oder auf Fluglinienunternehmen verschiedener Staaten an, so unterliegt jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen den Kriterien mit den geringsten Einschränkungen.
Ungeachtet des letzten Absatzes beschränkt keine Bestimmung dieses Absatzes das Recht einer Vertragspartei, die Befolgung der Bestimmungen betreffend den Schutz der Habe der Fluggäste, die Stornierungs- und Rückvergütungsrechte der Fluggäste sowie der Bestimmungen, die im Interesse der nationalen Sicherheit aufgestellt werden, durch das oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu verlangen.
Abschnitt 3
Anl. 2
Außer in bezug auf die im vorigen Absatz erwähnten Verbraucherschutzbestimmungen verlangt keine Vertragspartei von einem im Rahmen dieses Anhanges namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beförderung von Verkehr vom Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei oder eines Drittstaates auf einfacher oder Rückflugbasis mehr als die Vorlage einer Bestätigung der Befolgung der im Abschnitt 2 dieses Anhanges genannten Gesetze, Vorschriften und Regeln oder die Vorlage einer von den betreffenden Luftfahrtbehörden erteilten Verzichtserklärung auf die Einhaltung dieser Gesetze, Vorschriften oder Regeln.
ANHANG III
Prinzipien der Nichtdiskriminierung innerhalb und des Wettbewerbs zwischen computergesteuerten Buchungssystemen
Anl. 3
In der Erkenntnis, daß Artikel 11 (Fairer Wettbewerb) des Abkommens Österreich – USA, den Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien „faire und gleiche Wettbewerbsmöglichkeiten“ garantiert,
berücksichtigend, daß einer der wichtigsten Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit eines Fluglinienunternehmens seine Möglichkeit ist, die Öffentlichkeit in fairer und unparteiischer Weise über seine Dienste zu informieren, und daß daher die Qualität der Information über Flugdienste, die Reisevermittlern, die diese Information direkt an das Reisepublikum verteilen, zur Verfügung steht, und die Möglichkeit eines Luftlinienunternehmens, diesen Büros wettbewerbsfähige computergesteuerten Buchungssystemen (CRS's) zur Verfügung zu stellen, die Grundlage für die Wettbewerbsmöglichkeiten eines Fluglinienunternehmens bilden, und
daß es ebenso notwendig ist, den Schutz der Interessen der Verbraucher von Luftverkehrsprodukten vor jedem Mißbrauch solcher Information und ihrer irreführenden Darstellung, und den Zugang von Luftlinienunternehmen und Reiseveranstaltern zu effektiv wettbewerbsfähigen computergesteuerten Buchungssystemen sicherzustellen:
1. Kommen die Vertragsparteien überein, daß computergesteuerte Buchungssysteme eine integrierte Hauptanzeige haben sollen, für die
a) Informationen betreffend den internationalen Fluglinienverkehr, einschließlich der Errichtung von Verbindungen auf diesem Verkehr, auf Grundlage von objektiven Kriterien, die weder direkt noch indirekt von der Identität des Fluglinienunternehmens oder der Marktidentität beeinflußt werden, herausgegeben und angezeigt werden sollen. Diese Kriterien sind einheitlich auf alle teilnehmenden Fluglinienunternehmen anzuwenden.
b) CRS-Datenbanken so umfassend wie möglich sind;
c) Systemverkäufer Informationen, die von teilnehmenden Fluglinienunternehmen eingegeben werden, nicht löschen dürfen; solche Informationen genau und klar sein müssen; zum Beispiel Flüge mit code-sharing, Flüge mit Flugzeugwechsel und Flüge mit Zwischenlandungen klar als solche bezeichnet werden sollen;
d) alle computergesteuerten Buchungssysteme, die Reiseveranstaltern zur Verfügung stehen, die Information über Fluglinienverkehr direkt an die Fluggäste im Hoheitsgebiet von einer oder beiden Parteien verteilen, nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt sind, gemäß den Regeln, die im Hoheitsgebiet gelten, in dem das computergesteuerte Buchungssystem eingesetzt wird, zu operieren;
e) es Reiseveranstaltern gestattet ist, jede durch das computergesteuerte Reservierungssystem zur Verfügung stehende Nebenanzeige zu verwenden, solange der Reiseveranstalter einen eigenen Antrag für diese Anzeige stellt.
2. Eine Vertragspartei muß verlangen, daß jeder Systemverkäufer, der in ihrem Hoheitsgebiet tätig ist, allen Luftfahrtunternehmen, die bereit sind, jede geltende nichtdiskriminierende Gebühr zu zahlen, die Teilnahme an seinem computergesteuerten Buchungssystem gestattet. Eine Vertragspartei muß verlangen, daß alle Vertriebseinrichtungen, die ein Systemverkäufer anbietet, den teilnehmenden Fluglinienunternehmen auf nichtdiskriminierender Grundlage angeboten werden. Eine Partei muß verlangen, daß Systemverkäufer auf nichtdiskriminierender, objektiver, bezüglich des Beförderers neutraler und marktneutraler Basis den internationalen Fluglinienverkehr der teilnehmenden Luftlinienunternehmen auf allen Märkten, auf denen sie die entsprechenden Leistungen verkaufen wollen, anzeigen. Auf Verlangen muß ein Systemverkäufer Details der Updating- und Speicherverfahren seiner Datenbanken, seine Kriterien für die Herausgabe und die Reihung von Informationen, das Gewicht, das solchen Kriterien beigemessen wird, und die Kriterien, die für die Auswahl der Anschlußpunkte und die Aufnahme von Anschlußflügen verwendet werden, bekanntgeben.
3. Systemverkäufer, die im Hoheitsgebiet einer Partei tätig sind, können im Hoheitsgebiet der anderen Partei ihre computergesteuerten Buchungssysteme hereinbringen, unterhalten und Reiseveranstaltern oder Reisegesellschaften, deren Hauptgeschäft der Vertrieb von reisebezogenen Produkten ist, zur Verfügung stellen, wenn das CRS diesen Prinzipien entspricht.
4. Keine Vertragspartei soll in ihrem Hoheitsgebiet den CRS-Verkäufern der anderen Vertragspartei strengere Erfordernisse betreffend den Zugang zu und die Verwendung von Kommunikationseinrichtungen, die Auswahl und die Verwendung von technischer CRS-Hardware und -Software, und die technische Einrichtung von CRS-Hardware auferlegen oder ihre Auferlegung zulassen, als die, die ihren eigenen CRS-Verkäufern auferlegt werden.
5. Keine Vertragspartei soll in ihrem Hoheitsgebiet strengere Erfordernisse betreffend CRS-Anzeigen (einschließlich Darstellungskriterien), den Betrieb oder den Verkauf auferlegen als die, die ihren eigenen CRS-Verkäufern auferlegt werden.
6. Computergesteuerte Buchungssysteme, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verwendet werden und diese Grundsätze und andere relevante nichtdiskriminierende, regulatorische, technische und Sicherheitsstandards erfüllen, sollen effektiven und ungehinderten Zugang im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Daraus folgt, daß ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet seines Heimatstaates an einem solchen System so umfassend teilnehmen kann wie in jedem System, das Reiseveranstaltern im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei angeboten wird. Eigentümer/Betreiber von computergesteuerten Buchungssystemen einer Vertragspartei sollen die gleiche Möglichkeit haben, computergesteuerte Buchungssystemen, die diesen Prinzipien entsprechen, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien zu besitzen/zu betreiben wie die Eigentümer/Betreiber dieser Vertragspartei. Jede Vertragspartei soll sicherstellen, daß ihre Fluglinienunternehmen und ihre Systemverkäufer Reiseveranstalter in ihrem Hoheitsgebiet nicht wegen ihrer Verwendung oder ihres Besitzes eines computergesteuerten Buchungssystems, das auch im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, diskriminieren.