1. Jede Vertragschließende Partei behält sich das Recht vor, die in den Absätzen 1 und 2 des Artikels 4 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte hinsichtlich eines von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens vorzuenthalten oder zu widerrufen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte durch das Fluglinienunternehmen als notwendig erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, welche das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen.
2. Jede Vertragschließende Partei behält sich das Recht vor, die Ausübung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auszusetzen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte durch das Fluglinienunternehmen als notwendig erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden Partei, welche diese Rechte gewährt, zu befolgen oder es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen; vorausgesetzt, daß dieses Recht nur nach Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt wird, es sei denn, daß sofortige Aussetzung oder Auferlegung von Bedingungen zur Verhinderung von weiteren Verstößen gegen diese Gesetze und Vorschriften oder aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt unbedingt erforderlich ist. Diese Beratungen haben so bald wie möglich zu beginnen.
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