1. Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die an Bord eines Luftfahrzeuges verbleiben, das auf den von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei betriebenen vereinbarten Fluglinien eingesetzt wird, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von Zöllen, Verbrauchssteuern, Inspektionsgebühren und anderen ähnlichen Abgaben, Steuern oder Gebühren befreit, selbst wenn sie während des Fluges über diesem Hoheitsgebiet verbraucht oder verwendet werden.
2. Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei an Bord genommen und auf den vereinbarten Fluglinien verwendet werden, sind, vorbehaltlich der Vorschriften der letzteren Vertragschließenden Partei, von Zöllen, Verbrauchssteuern, Inspektionsgebühren und anderen ähnlichen Abgaben, Steuern oder Gebühren befreit.
3. Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die für Rechnung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei eingeführt und unter Zollaufsicht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke der Versorgung der Luftfahrzeuge dieser namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gelagert werden, sind, vorbehaltlich der Vorschriften der letzteren Vertragschließenden Partei, von Zöllen, Verbrauchssteuern, Inspektionsgebühren und anderen ähnlichen Abgaben, Steuern oder Gebühren befreit.
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