Die Entgelte, die jede der Vertragschließenden Parteien den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei für die Benutzung von Flughäfen und von anderen unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen auferlegen kann oder deren Auferlegung sie zulassen kann, haben gerecht und angemessen zu sein und dürfen nicht höher sein als jene, die vom Fluglinienunternehmen des meistbegünstigten Staates oder von irgendeinem inländischen Fluglinienunternehmen der ersten Vertragschließenden Partei, das im internationalen Fluglinienverkehr tätig ist, für die Benutzung solcher Flughäfen und Einrichtungen bezahlt würden.
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