1. Die Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei genießen hinsichtlich ihrer internationalen Fluglinien die folgenden Rechte:
a) das Recht, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei ohne Landung zu überfliegen, und
b) das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens genießen die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei an den im Flugstreckenplan für diese Flugstrecke festgelegten Punkten Landungen zu dem Zwecke durchzuführen, im internationalen Verkehr Fluggäste, Fracht und Post getrennt oder gemeinsam abzusetzen und aufzunehmen.
3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste, Fracht oder Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
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