Jede Vertragschließende Partei kann der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit ihre Absicht bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Eine Abschrift der Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu übermitteln. Ist eine solche Benachrichtigung erfolgt, tritt das vorliegende Abkommen ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung durch die andere Vertragschließende Partei außer Kraft, sofern die betreffende Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Erfolgt keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende Partei, so gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Abschrift durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
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