1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragschließenden Parteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Parteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, so kann die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen jeder Vertragschließenden Partei einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei jeweils einer von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so gewählten Schiedsrichtern bestimmt wird, vorausgesetzt, daß dieser dritte Schiedsrichter nicht Staatsangehöriger einer der beiden Vertragschließenden Parteien ist. Jede der Vertragschließenden Parteien hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der anderen Vertragschließenden Partei eine diplomatische Note mit dem Ersuchen um schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestimmen. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es verabsäumt, innerhalb des Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ihren eigenen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des angegebenen Zeitraumes bestimmt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder Vertragschließenden Partei ersucht werden, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen.
3. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.
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