Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen solche Informationen und Statistiken über das auf den vereinbarten Fluglinien durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der ersten Vertragschließenden Partei nach oder von dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei beförderte Verkehrsaufkommen übermitteln, wie sie üblicherweise erstellt und von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ihren nationalen Luftfahrtbehörden zur Veröffentlichung vorgelegt werden. Alle zusätzlichen statistischen Verkehrsdaten, um welche die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen können, sind auf Verlangen Gegenstand von Erörterungen zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien.
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