1. Die Tarife auf jeder vereinbarten Fluglinie sind in angemessener Höhe zu erstellen, wobei alle maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes, der Charakteristika der Beförderung (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen für jeden Teil der festgelegten Flugstrecke, gebührend zu berücksichtigen sind.
2. Diese Tarife werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen festgelegt, wobei die Luftfahrtbehörden jeder Vertragschließenden Partei gemäß ihren jeweiligen Verfahren dafür sorgen, daß die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die so festgelegten Tarife einhalten.
a) Vereinbarungen über Tarife werden, wenn immer möglich, von den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) getroffen. Ist dies nicht möglich, sind die Tarife bezüglich jeder der festgelegten Flugstrecken und deren Sektoren zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu vereinbaren. In allen Fällen sind die Tarife den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien zur Genehmigung gemäß den jeweils anwendbaren Verfahren zu unterbreiten.
b) Können sich die betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die Tarife nicht einigen oder genehmigen die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei die ihnen gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2a dieses Artikels unterbreiteten Tarife nicht, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien bemühen, eine Einigung über die entsprechenden Tarife zu erzielen.
c) Kann eine Einigung zwischen den Luftfahrtbehörden gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2b dieses Artikels nicht erzielt werden, so wird die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 des vorliegenden Abkommens beigelegt.
d) Kein neuer Tarif tritt in Kraft, wenn die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei mit ihm nicht einverstanden sind, ausgenommen unter den Bedingungen des Artikels 15 Absatz 3 des vorliegenden Abkommens. Bis zur Festsetzung der Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels bleiben die bereits in Kraft stehenden Tarife maßgebend.
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