1. Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von dem genannten Minister ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist, und im Falle Japans den Minister für Verkehr (Minister of Transport) und jede Person oder Körperschaft, die zur Wahrnehmung von gegenwärtig von dem genannten Minister ausgeübten Funktionen betreffend die Zivilluftfahrt oder ähnlichen Funktionen ermächtigt ist;
b) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das eine Vertragschließende Partei der anderen Vertragschließenden Partei durch schriftliche Notifikation für den Betrieb von Fluglinien auf den in dieser Notifikation festgelegten Flugstrecken gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht hat und dem die entsprechende Betriebsbewilligung durch diese andere Vertragschließende Partei erteilt worden ist;
c) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post betrieben wird;
d) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die durch den Luftraum von mehr als einem Staat führt;
e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;
f) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
g) bedeutet der Ausdruck „Flugstreckenplan“ den Flugstreckenplan zum vorliegenden Abkommen oder den Flugstreckenplan in seiner gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 des vorliegenden Abkommens geänderten Fassung;
h) bedeutet der Ausdruck „festgelegte Flugstrecke“ jede der im Flugstreckenplan festgelegten Flugstrecken;
i) bedeutet der Ausdruck „vereinbarte Fluglinie“ jede auf den festgelegten Flugstrecken betriebene Fluglinie.
2. Der Flugstreckenplan bildet einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Abkommens und alle Hinweise auf das „Abkommen“ schließen den Flugstreckenplan ein, sofern nicht etwas anderes vorgesehen ist.
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