DER JAPANISCHE BOTSCHAFTER
Wien, am 7. März 1989
Exzellenz!
Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen Japan und der Republik Österreich Bezug zu nehmen und im Namen der Regierung von Japan das zwischen den Vertretern der Regierungen beider Länder bei den Verhandlungen über das gegenständliche Abkommen erzielte Einvernehmen über die folgenden Maßnahmen zu bestätigen, die von ihren Regierungen im Rahmen der in den jeweiligen Ländern geltenden Gesetze und Vorschriften zu setzen sind:
1. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei dürfen innerhalb des Hoheitsgebietes der anderen Vertragschließenden Partei ihre Niederlassungen errichten und unterhalten sowie die für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien notwendigen Tätigkeiten ausführen.
2. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei sind berechtigt, ihr eigenes Führungs-, Betriebs-, technisches und sonstiges Fachpersonal, das zur Bereitstellung von Fluglinien erforderlich ist, zu ihren Niederlassungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei zu entsenden und dort zu beschäftigen.
3. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei wird gestattet, den von diesen Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei im Zusammenhang mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in konvertierbarer Währung zu dem auf dem offiziellen Markt zum Zeitpunkt der Überweisung vorherrschenden Wechselkurs frei zu überweisen und für den Betrieb solcher vereinbarter Fluglinien Depositenkonten in ausländischer und in konvertierbarer inländischer Währung einzurichten und zu unterhalten.
4. Beide Vertragschließenden Parteien kommen überein, nach besten Kräften dafür Sorge zu tragen, daß den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei, vorbehaltlich der von ihren zuständigen Behörden vernünftigerweise auferlegten Beschränkungen, die Wahl eingeräumt wird, die Bodenabfertigung durch eigene Dienste abzuwickeln, diese Dienstleistungen ganz oder teilweise durch andere Fluglinienunternehmen, durch Organisationen, die von anderen Fluglinienunternehmen kontrolliert werden, oder durch Agenten vorzunehmen, sofern diese von den zuständigen Behörden der ersten Vertragschließenden Partei hiezu ermächtigt worden sind, oder solche Tätigkeiten durch hiefür zuständige Behörden durchführen zu lassen.
Ich beehre mich, Euer Exzellenz zu ersuchen, im Namen Ihrer Regierung zu bestätigen, daß bei der Österreichischen Bundesregierung das gleiche Einverständnis besteht.
Ich benutze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
S. E. Herrn Dr. Thomas Klestil
Generalsekretär
für Auswärtige Angelegenheiten
DER GENERALSEKRETÄR
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 7. März 1989
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Euer Exzellenz mit heutigem Datum zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
„Ich beehre mich . . . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung der japanischen Note ins Deutsche) . . . . . daß bei der Österreichischen Bundesregierung das gleiche Einverständnis besteht.“
Ich beehre mich, im Namen der Österreichischen Bundesregierung das in der Note Eurer Exzellenz zum Ausdruck gebrachte Einverständnis zu bestätigen.
Ich benütze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
S. E. Herrn Atsuhiko Yatabe
Botschafter von Japan
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