1. Flugstrecken, die von dem oder den von Japan namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen betrieben werden:
a) Punkte in Japan – ein Punkt in Alaska – ein Punkt in Europa – Wien – ein Punkt darüber hinaus in Europa,
b) Punkte in Japan – vier Punkte in Griechenland, in der Republik Türkei, im Nahen Osten und in Asien (mit Ausnahme von Punkten in der Volksrepublik China) – Wien – ein Punkt darüber hinaus in Europa,
c) Punkte in Japan – Moskau – zwei Punkte in Europa – Wien – drei Punkte darüber hinaus in Europa.
Bemerkungen: 1 | Bezüglich der „zwei Punkte in Europa“ auf Flugstrecke „c“ wird festgehalten, daß das/die von Japan namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen zwischen den zwei Punkten in Europa und Wien Verkehrsrechte nur für seine/ihre eigenen Passagiere im Zwischenstopp genießen. |
2 | Auf Flugstrecke „c“ ist dem/den von Japan namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen die Bedienung der zwei Punkte in Europa und eines von drei Punkten darüber hinaus in Europa erst nach Öffnung des Internationalen Flughafens Kansai für internationale Fluglinien gestattet. |
2. Flugstrecken, die von dem oder den von der Republik Österreich namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen betrieben werden:
a) Punkte in Österreich – ein Punkt in Europa – ein Punkt in Alaska – Tokio
b) Punkte in Österreich – vier Punkte in Griechenland, in der Republik Türkei, im Nahen Osten und Asien (mit Ausnahme von Punkten in der Volksrepublik China) – Tokio,
c) Punkte in Österreich – Moskau – Tokio – Osaka.
Bemerkungen: 1 | Auf der Flugstrecke „c“ wird Osaka nicht durch den selben Flug wie Tokio bedient. |
2 | Auf Flugstrecke „c“ ist dem/den von der Republik Österreich namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen die Bedienung Osakas erst nach Öffnung des Internationalen Flughafens Kansai für internationale Fluglinien gestattet. |
3. Die von dem/den namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei bereitgestellten vereinbarten Fluglinien müssen an einem Punkt im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei beginnen, andere Punkte auf den festgelegten Flugstrecken können jedoch nach Wahl des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens bei einzelnen oder bei allen Flügen ausgelassen werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise