Keine Genehmigung ist für folgende Beförderungen erforderlich:
a) die gelegentliche Beförderung von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zur Personenbeförderung sowie die Beförderung von Gepäck in Fahrzeugen aller Art zu und von Flughäfen;
c) die Beförderung von Postsendungen;
d) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
e) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken, die für Ausstellungen oder Messen bestimmt sind;
f) die Beförderung von Gegenständen und Zubehör, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;
g) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmer, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
h) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Gewichtes der Anhänger 6 t nicht überschreitet oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
i) die Beförderung der für die ärztliche Behandlung in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere bei Naturkatastrophen;
j) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Austauschfahrzeuges, das ein funktionsuntüchtig gewordenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mittels der für das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
k) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeugen;
l) die Beförderung von Gütern mit Übermaßen oder Übergewicht, unter der Bedingung, daß der Unternehmer im Besitz der erforderlichen besonderen Genehmigungen ist.
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