(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage, nachdem die Vertragschließenden Parteien einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitgeteilt haben, daß sie die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt haben, in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Danach bleibt es weiter in Kraft, vorbehaltlich des Rechtes jeder Vertragschließenden Partei, der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit schriftlich die Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten bekanntzugeben.
Geschehen in Wien, am 4. November 1986 in einer Präambel und 17 Artikeln in zwei Urschriften in Deutsch, Farsi und Englisch, wobei alle drei Fassungen in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle abweichender Auslegung gibt die englische Fassung den Ausschlag.
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