(1) Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien setzen eine aus ihren Vertretern bestehende Gemischte Kommission zur Regelung auf diplomatischem Wege nicht gelöster Fragen betreffend die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens ein.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Antrag einer der beiden Vertragschließenden Parteien zusammen.
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