Art. 15 Zuständige Behörden — Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran
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Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten zuständigen Behörden sind:
im Falle der Regierung der Republik Österreich: der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
im Falle der Regierung der Islamischen Republik Iran: das Ministerium für Straßen und Verkehr.
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