BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem IranArt. 15

Art. 15Zuständige Behörden

In Kraft seit 07. August 1989
Up-to-date

Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten zuständigen Behörden sind:

im Falle der Regierung der Republik Österreich: der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

im Falle der Regierung der Islamischen Republik Iran: das Ministerium für Straßen und Verkehr.

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