Art. 13 Anwendung der innerstaatlichen Gesetzgebung — Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran
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In allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses Abkommen geregelt sind, sind die Unternehmer und Fahrer von Fahrzeugen einer Vertragschließenden Partei verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei einzuhalten, solange sie in deren Hoheitsgebiet fahren.
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