(1) Die vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieser Vertragschließenden Partei.
(2) Ersatzteile, die für die Instandsetzung von Fahrzeugen, die auf Grund dieses Abkommens Beförderungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchführen, vorübergehend eingeführt werden, sind von Einfuhrzöllen und Einfuhrsteuern und anderen Beschränkungen einschließlich von Einfuhrbeschränkungen befreit, wenn die ausgetauschten Teile wiederausgeführt oder den Zollbehörden der anderen Vertragschließenden Partei frei zur Verfügung gestellt oder unter ihrer Aufsicht vernichtet werden.
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