Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See – Protokoll
Vorwort
Artikel I
Art. 1 Allgemeine Verpflichtungen
Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, diesem Protokoll und seiner Anlage, die Bestandteil des Protokolls ist, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Protokoll ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Anlage.
Artikel II
Art. 2 Anwendung
(1) Die Artikel II, III (mit Ausnahme des Buchstabens a), IV, VI Buchstaben b, c und d, VII und VIII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) werden in dieses Protokoll einbezogen, wobei Bezugnahmen in jenen Artikeln auf das Übereinkommen und die Vertragsregierungen als Bezugnahmen auf dieses Protokoll bzw. seine Vertragsparteien gelten.
(2) Jedes Schiff, auf das dieses Protokoll Anwendung findet, hat die Bestimmungen des Übereinkommens mit den im Protokoll enthaltenen Änderungen und Zusätzen einzuhalten.
(3) In bezug auf die Schiffe von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens und dieses Protokolls wenden die Vertragsparteien des Protokolls die Vorschriften des Übereinkommens und des Protokolls an, soweit dies nötig ist, um sicherzustellen, daß diesen Schiffen keine günstigere Behandlung zuteil wird.
Artikel III
Art. 3 Übermittlung von Informationen
Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, dem Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (im folgendem als „Organisation“ bezeichnet) ein Verzeichnis ernannter Besichtiger oder anerkannter Stellen, die ermächtigt sind, bei der Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See in ihrem Namen tätig zu werden, zur Weiterleitung an die Vertragsparteien zur Unterrichtung ihrer Bediensteten zu übermitteln und zu hinterlegen. Die Verwaltung teilt deshalb der Organisation die einzelnen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder anerkannten Stellen übertragenen Befugnis mit.
Artikel IV
Art. 4 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Protokoll liegt vom 1. Juni 1978 bis zum 1. März 1979 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Vorbehaltlich des Absatzes 3 können Staaten Vertragsparteien des Protokolls werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
c) indem sie ihm beitreten.
(2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
(3) Nur Staaten, die das Übereinkommen ohne Vorbehalt unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind, können dieses Protokoll ohne Vorbehalt unterzeichnen oder ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten.
Artikel V
Art. 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünfzehn Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vH des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, nach Artikel IV des Protokolls Vertragsparteien geworden sind; jedoch tritt das Protokoll nicht vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens in Kraft.
(2) Jede nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.
(3) Nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Protokolls gemäß Artikel VIII des Übereinkommens als angenommen gilt, findet jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde auf das Protokoll in seiner geänderten Fassung Anwendung.
Artikel VI
Art. 6 Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär der Organisation.
(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Kündigungsurkunde dem Generalsekretär der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren in der Urkunde bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.
(4) Eine Kündigung des Übereinkommens durch eine Vertragspartei gilt als Kündigung dieses Protokolls durch diese Vetragspartei.
Artikel VII
Art. 7 Verwahrer
(1) Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär der Organisation (im folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet) hinterlegt.
(2) Der Verwahrer
a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
i) von jeder neuen Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts;
ii) vom Tag des Inkrafttretens des Protokolls;
iii) von der Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu dem Protokoll unter Angabe des Zeitpunkts, in dem sie einging, und des Zeitpunkts, in dem die Kündigung wirksam wird;
b) übermittelt allen Staaten, die das Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
(3) Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Artikel VIII
Art. 8 Sprachen
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in arabischer, deutscher und italienischer Sprache werden angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN ZU LONDON am 17. Februar 1978.