1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlichen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord verbleiben oder während des Fluges über dieses Hoheitsgebiet verwendet werden.
2. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte befreit:
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden dieser Vertragschließenden Partei festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien an Bord genommen wurden und die zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragschließenden Partei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a, b und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges einer der Vertragschließenden Parteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragschließenden Partei entladen werden. In jedem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
4. Ebenfalls auf gegenseitiger Basis von allen Zöllen bzw. Steuern befreit sind folgende in das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei für die ausschließliche Verwendung seitens des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei eingeführte Gegenstände und Güter:
Güter für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb eines Büros, zB alle Arten von Baumaterialien, Möbelstücken, Schreibmaschinen usw.;alle Arten von Fernmeldeeinrichtungen, wie Fernschreibgeräte und Sprechfunkgeräte oder sonstige drahtlose Ausrüstungen, zur Verwendung innerhalb des Flughafens; Computersysteme für das Fluglinienunternehmen, die für Reservierung und Betriebszwecke bestimmt sind, verschiedene offizielle Schriftstücke, die das Emblem des Fluglinienunternehmens tragen, wie Gepäckanhänger, Flugscheine, Luftfrachtbriefe, Flugpläne, Bordkarten usw. In bezug auf Kraftfahrzeuge gilt die Befreiung nur für busartige Fahrzeuge für die Beförderung der Fahrgäste und des Gepäcks zwischen dem Stadtbüro und dem Flughafen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise