1. Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben, und, sofern zwischen den beiden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen keine andere Vereinbarung getroffen wird und die Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien nicht erforderlich ist, wird die Beförderungskapazität zwischen den genannten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien so gerecht wie möglich aufgeteilt. Die Fluglinienunternehmen haben die Frequenzen ihrer fahrplanmäßigen Fluglinien, die einzusetzenden Luftfahrzeugtypen sowie die Flugpläne einschließlich der Betriebstage und der voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten zeitgerecht zu vereinbaren.
2. Die dermaßen vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen kann diese zeitliche Beschränkung vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verringert werden.
3. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die obgenannten Flugpläne keine Einigung erzielen, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien bemühen, das Problem zu lösen.
4. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels treten keine Flugpläne in Kraft, sofern sie nicht durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien genehmigt wurden.
5. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
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