1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens bemühen sich die Vertragschließenden Parteien zunächst, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Parteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium vorzulegen; kommt eine derartige Vereinbarung nicht zustande, hat die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragschließenden Parteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt zu werden, wobei jeweils ein Schiedsrichter von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemacht und der dritte von den beiden namhaft gemachten bestellt wird. Jede Vertragschließende Partei hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen Vertragschließenden Partei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhält, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu ernennen. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es verabsäumt, einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes zu bestellen oder der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes ernannt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragschließenden Parteien ersucht werden, je nach den Erfordernissen des Falles einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
3. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, jede auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.
4. Verabsäumt es eine Vertragschließende Partei, eine nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen, kann die andere Vertragschließende Partei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der säumigen Vertragschließenden Partei auf Grund des vorliegenden Abkommens gewährt hat, einschränken, aufheben oder widerrufen.
5. Jede Vertragschließende Partei trägt die für ihren Schiedsrichter notwendigen Ausgaben und dessen Honorar; das Honorar für den dritten Schiedsrichter und die für ihn notwendigen Ausgaben sowie die durch die Tätigkeit des Schiedsgerichtes entstehenden Kosten tragen die Vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen.
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