Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und seiner Anhänge , sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
a) bezeichnet der Ausdruck „Vertragschließende Partei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung der Republik Gambia auf der anderen Seite;
b) bezeichnet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragschließenden Parteien in Kraft getreten sind;
c) bezeichnet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Republik Gambia den Minister für öffentliche Arbeiten und Verkehr (Minister of Works and Communications) oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
d) bezeichnet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
e) bezeichnet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Küstengewässer, welche der Staatshoheit dieses Staates unterstehen;
f) haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht-gewerbliche Landung“ die in Artikel 96 der Konvention jeweils für sie festgelegten Bedeutungen;
g) haben die Ausdrücke „Bordausrüstung“, „Bordvorräte“ und „Ersatzteile“ die in Anhang 9 der Konvention jeweils für sie festgelegten Bedeutungen;
h) bezeichnet der Ausdruck „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht zu bezahlenden Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Preise und Bedingungen für Agenturleistungen und sonstige Hilfsdienste, doch mit Ausnahme der Vergütung bzw. der Bedingungen für die Beförderung von Post;
i) bezeichnet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.
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