1. Die Vertragschließenden Parteien bestätigen, daß ihre Verpflichtung, in ihren gegenseitigen Beziehungen die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, ein wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens ist.
2. Die Vertragschließenden Parteien gewähren einander auf Ersuchen jedwede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Luftfahrzeugen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jedwede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragschließenden Parteien handeln in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet in Tokio am 14. September 1963, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet in Den Haag am 16. Dezember 1970, und des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Montreal am 23. September 1971.
4. Die Vertragschließenden Parteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über Internationale Zivilluftfahrt festgehaltenen Sicherheitsbestimmungen für die Zivilluftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Parteien anwendbar sind; die Vertragschließenden Parteien tragen dafür Sorge, daß Halter von Luftfahrzeugen, die bei ihnen eingetragen sind, bzw. Halter, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Halter von Flughäfen in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Zivilluftfahrt handeln.
5. Beide Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, die von der anderen Vertragschließenden Partei geforderten Sicherheitsbestimmungen für den Eintritt in das Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei zu befolgen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände sowie die Fracht sowohl vor dem Abflug als auch vor dem Beladen einer Kontrolle zu unterziehen. Weiters verpflichten sich die beiden Vertragschließenden Parteien, jedwede Aufforderung seitens der anderen Vertragschließenden Partei zu Sondermaßnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen oder Fluggästen vor einer ganz bestimmten Bedrohung zu berücksichtigen.
6. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Luftfahrzeuges oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Luftfahrzeugen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Zwischenfall, so gewähren einander die Parteien durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen Hilfe.
7. Sollte eine Vertragschließende Partei von den in diesem Artikel für die Luftfahrt vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen abweichen, können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei sofortige Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei fordern.
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