(1) Das Fahrtenblatt ist vom Verkehrsunternehmer für jede Fahrt vor deren Antritt in doppelter Ausfertigung auszufüllen.
(2) Es ist dem Verkehrsunternehmer freigestellt, die Namen der Fahrgäste mittels einer auf einem gesonderten Blatt im voraus erstellten Liste anzugeben, das an der in Punkt 6 des Fahrtenblattes vorgesehenen Stelle fest aufzukleben ist. Ein Stempel des Verkehrsunternehmers oder gegebenenfalls seine Unterschrift oder die Unterschrift des Fahrers des verwendeten Fahrzeugs ist so anzubringen, daß sie sich teils auf der Liste und teils auf dem Fahrtenblatt befinden.
(3) Für Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Übereinkommens ist, kann die Liste der Fahrgäste unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen zum Zeitpunkt der Aufnahme der Fahrgäste erstellt werden.
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