(1) Linienverkehr im Sinne dieses Übereinkommens ist die regelmäßige Beförderung von Personen in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Der Linienverkehr kann der Verpflichtung unterworfen werden, im voraus festgelegte Fahrpläne und Tarife zu befolgen.
(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Übereinkommens gilt unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderungen – vor allem die Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung und die Beförderung von Schülern zur Lehranstalt und von dort zu ihrer Wohnung – werden als „Sonderformen des Linienverkehrs“ bezeichnet.
(3) Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch berührt, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird.
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