(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Genehmigung oder Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Die Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunden werden von den Vertragsparteien beim Sekretariat der CEMT hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen tritt nach Genehmigung oder Ratifizierung durch fünf Vertragsparteien, zu denen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören muß, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der fünften Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde folgt.
(3) Für jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen nach dem Inkrafttreten nach Absatz 2 genehmigt oder ratifiziert, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde durch die betreffende Vertragspartei beim Sekretariat der CEMT folgt.
(4) Die Bestimmungen der Abschnitte II und III dieses Übereinkommens sind sieben Monate nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens nach Absatz 2 oder 3 anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise