BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)Art. 17

Art. 17Artikel 17

In Kraft seit 01. Juni 1986
Up-to-date

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch Notifikation an die anderen Vertragsparteien über das Sekretariat der CEMT erklären, daß sie sich durch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens nicht als gebunden erachtet. In diesem Fall sind die anderen Vertragsparteien durch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b gegenüber der Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, nicht gebunden.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung kann jederzeit durch Notifikation an die anderen Vertragsparteien über das Sekretariat der CEMT zurückgezogen werden.

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