(1) Läßt die Durchführung dieses Übereinkommens oder der nach Artikel 13 getroffenen Maßnahmen es als erforderlich erscheinen, so kann jede Vertragspartei die Einberufung einer Tagung der Vertragsparteien beantragen, um die aufgeworfenen Probleme und gegebenenfalls die vorgeschlagenen Lösungen gemeinsam zu prüfen.
(2) Der Vorsitz der in Absatz 1 vorgesehenen Tagungen wird abwechselnd von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und von einer anderen hierzu bestimmten Vertragspartei wahrgenommen.
(3) Die Anträge auf Einberufung einer Tagung nach Absatz 1 sind an das Sekretariat der CEMT zu richten.
(4) Das Sekretariat der CEMT verständigt die anderen Vertragsparteien unverzüglich von dem Antrag nach Absatz 1; wird der Antrag auf Einberufung nicht binnen vier Wochen zurückgezogen, so legt das Sekretariat der CEMT nach Ablauf dieser Frist Zeitpunkt und Ort der Tagung im Einvernehmen mit dem seit der letzten Plenartagung amtierenden Vorsitzenden fest und beruft diese Zusammenkunft so bald wie möglich ein.
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