(1) Die zuständigen Behörden in den Vertragsparteien achten darauf, daß die Verkehrsunternehmer die Bestimmungen dieses Übereinkommens befolgen.
(2) Sie unterrichten einander gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Zuwiderhandlungen, die auf ihrem Gebiet von einem Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Gebiet einer anderen Vertragspartei begangen wurden, sowie gegebenenfalls über deren Ahndung.
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