(1) Die zuständigen Behörden in den Vertragsparteien erlassen die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen.
Diese Maßnahmen regeln unter anderem:
– die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Ahndung von Zuwiderhandlungen;
– die Gültigkeitsdauer des Fahrtenheftes;
– die Auswertung und Aufbewahrung des Originals und der Durchschrift des Fahrtenblattes;
– die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Artikeln 2, 6, 10 und 14 sowie der Stellen nach Artikel 6;
– die auf dem Fahrtenblatt durch die Kontrollberechtigten gegebenenfalls anzubringenden Sichtvermerke.
(2) Die nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen werden dem Sekretariat der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) mitgeteilt, das die anderen Vertragsparteien hierüber unterrichtet.
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