(1) Ein Muster aus grünem Karton, das den Wortlaut des Musters des Deckblattes (Vorder- und Rückseite) des Kontrolldokumentes nach der Anlage zu diesem Übereinkommen in allen Amtssprachen jeder Vertragspartei enthält, ist im Fahrzeug mitzuführen.
(2) Das Deckblatt dieses Musters trägt in Druckbuchstaben in der Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen des Staates, in dem das verwendete Fahrzeug zugelassen ist, folgende Aufschrift:
„Wortlaut des Musters des Kontrolldokuments in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und türkischer Sprache.“
(3) Dieses Muster ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.
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