(1) Das vorliegende Übereinkommen ist anwendbar
a) auf die Personenbeförderung auf der Straße im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr, die durchgeführt wird
– zwischen den Gebieten zweier Vertragsparteien oder
– von und nach dem Gebiet derselben Vertragspartei
und gegebenenfalls im Rahmen solcher Verkehrsdienste im Transit sowohl durch das Gebiet einer anderen Vertragspartei als auch durch das Gebiet eines Nichtvertragsstaates, und zwar
– mit Fahrzeugen, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern;
b) auf die Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.
(2) Grenzüberschreitender Verkehr im Sinne dieses Übereinkommens ist der Verkehr, der über das Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien führt.
(3) Die Bezeichnung „Gebiet einer Vertragspartei“ im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich, soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betroffen ist, auf die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung dieser Gemeinschaft angewendet wird, und zwar nach Maßgabe jenes Vertrages.
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