Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, daß die in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Liberalisierungsmaßnahmen nur zwischen jenen Vertragsparteien angewendet werden können, die die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 oder gleichwertige Bedingungen wie die im AETR vorgesehenen auf den durch das vorliegende Übereinkommen geregelten Gelegenheitsverkehr anwenden.
Jede Vertragspartei, die aus den oben erwähnten Gründen Maßnahmen zur Nichtanwendung oder Aussetzung der in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Liberalisierungsbestimmungen erwägt, erklärt sich bereit, vor dem etwaigen Erlaß solcher Maßnahmen die betroffene Vertragspartei zu konsultieren.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt zu Artikel 5 des Übereinkommens, daß die vorgesehenen Liberalisierungsmaßnahmen für Leereinfahrten eines Fahrzeugs in das Gebiet einer anderen Vertragspartei, um dort eine Gruppe von Fahrgästen aufzunehmen und die besetzte Rückfahrt in das Gebiet der Vertragspartei durchzuführen, in der das Fahrzeug zugelassen ist, bei Rückfahrten in das Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nur für Rückfahrten in den Mitgliedstaat dieser Gemeinschaft gelten, in dem das verwendete Fahrzeug zugelassen ist.
Die Vertragsparteien erklären, daß sich die Liberalisierungsmaßnahmen nach Artikel 5 des Übereinkommens in die angestrebte Entwicklung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung eingliedern und in dieser Hinsicht für den Gelegenheitsverkehr einen bedeutsamen Schritt zur Erleichterung dieser Verkehrsdienste darstellen. Im Rahmen dieses Übereinkommens sowie in jenem der bilateralen Abkommen werden sie sich unter Berücksichtigung der bei der Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen erreichten Fortschritte bemühen, auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen das Ausmaß dieser Liberalisierung zu erweitern. Des weiteren erklären die Vertragsparteien, daß sie dafür sorgen werden, das Verfahren zur Erteilung der Genehmigungen, die für die in Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens genannten Verkehrsdienste erforderlich sind, zu vereinfachen.
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