BundesrechtInternationale VerträgeBetrieb von Amateurfunkstellen

Betrieb von Amateurfunkstellen

In Kraft seit 25. Juli 1986
Up-to-date

Art. 1

25.07.1986

(Übersetzung)

Wien, am 26. Mai 1986

Herr Minister!

Ich habe die Ehre, mich an Sie, Herr Minister, mit dem Vorschlag zum Abschluß eines Übereinkommens zwischen der Chilenischen Regierung und der Österreichischen Bundesregierung zu wenden, das auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen im jeweils anderen Staat unter den folgenden Bedingungen, vorbehaltlich des Artikels 41 der Vollzugsordnung für den Funkdienst im Anhang des Internationalen Fernmeldevertrages von Malaga - Torremolinos vom 25. Oktober 1973 ermöglicht.

Der Vorschlag lautet wie folgt:

„1. Jeder Staatsangehörige einer der beiden Vertragschließenden Parteien, der Inhaber einer gültigen Lizenz zum Betrieb einer Amateurfunkstelle ist, sei sie ortsfest, beweglich oder tragbar, kann unter diesen Bedingungen die Bewilligung zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei erlangen.

2. Die Bewilligungsanträge sind an die Verwaltungsbehörde zu richten, welche zur Ausstellung der Lizenzen auf dem Hoheitsgebiet zuständig ist, auf dem die Amateurfunkstelle betrieben werden soll. Genannter Antrag muß unter Beischluß einer Fotokopie der Lizenz eingebracht werden.

3. Staatsangehörige jeder der beiden Vertragschließenden Parteien, die einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Partei haben, können die Amateurfunklizenz im Aufenthaltsstaat, auch wenn sie nicht Inhaber einer von der zuständigen Verwaltungsbehörde ihres Heimatstaates ausgestellten Lizenz sind, dadurch erlangen, daß sie die Voraussetzungen erfüllen, welche hiefür in ihrem Aufenthaltsstaat, in dem sie die Lizenz beantragt haben, festgelegt sind.

4. Die zuständige Verwaltungsbehörde jeder Vertragschließenden Partei erledigt die Bewilligungsanträge im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Bedachtnahme auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sie kann hiebei die Erfüllung von Voraussetzungen verlangen, bestimmte Gebühren vorschreiben und erteilte Bewilligungen widerrufen. Insbesondere unterliegen die Bedingungen des Amateurfunkbetriebes den gültigen Vorschriften, welche auf dem Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragschließenden Partei das Amateurfunkwesen regeln, miteingeschlossen Änderungen derselben, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.''

Sollte die Österreichische Bundesregierung diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich, Ihnen, Herr Minister, vorzuschlagen, daß diese Note sowie Ihre Antwortnote, in der das Einverständnis Ihrer Regierung erteilt wird, ein Übereinkommen zwischen unseren Regierungen bilden, welches 60 Tage nach Einlangen Ihrer Antwortnote in Kraft tritt. Dieses Übereinkommen kann von jeder der Vertragschließenden Parteien gekündigt werden, wobei die Kündigung zwei Monate nach Einlangen der entsprechenden, auf diplomatischem Weg übermittelten schriftlichen Mitteilung wirksam wird.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Sie, Herr Minister, des Ausdruckes meiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Rafael Ortiz Navarro m. p.

(außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter von Chile in

Österreich)

Herrn

Dr. Erich Binder

außerordentlicher Gesandter

und bevollmächtigter Minister

Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Wien, am 26. Mai 1986

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Ihrer Exzellenz vom 26. Mai 1986 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

„Ich habe die Ehre, ... (es folgt der weitere Text der chilenischen Note in deutscher Sprache) ... zu versichern.''

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Österreichische Bundesregierung diesem Vorschlag zustimmt und daß die Note Ihrer Exzellenz sowie diese Antwortnote ein Übereinkommen zwischen unseren Regierungen darstellt, welches 60 Tage nach Einlangen dieser Antwortnote in Kraft treten wird.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihre Exzellenz meiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Dr. Erich Binder m. p.

(außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister)

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Seiner Exzellenz

Herrn Rafael Ortiz Navarro

außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter von Chile

Wien