Internationaler Eisenbahnverkehr – (Protokoll)
Vorwort
Art. 1
In Anwendung der Artikel 22 und 24 des am 9. Mai 1980 in Bern unterzeichneten Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), abgeschlossen zwischen den nachstehenden Staaten:
Algerien, der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, dem Irak, dem Iran, Irland, Italien, dem Libanon, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko, Norwegen, den Niederlanden, Polen, Portugal, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien, dem Vereinigten Königreich, Schweden, der Schweiz, Syrien, der Tschechoslowakei, Tunesien, der Türkei und Jugoslawien
und auf Einladung des schweizerischen Bundesrates an die Vertragsparteien, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten vom 15. bis 17. Feber 1984 in Bern zusammengetreten.
Sie haben nach Vorlage der Vollmachten, die in richtiger und gehöriger Form befunden wurden, von der Erklärung der schweizerischen Regierung Kenntnis genommen, wonach folgende Staaten zu den nachgenannten Zeitpunkten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden für das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 bei ihr hinterlegt haben:
– Dänemark (Ratifikation), am 18. Juni 1981,
– Deutsche Demokratische Republik (Ratifikation), am 5. November 1981,
– Ungarn (Ratifikation), am 14. Jänner 1982,
– Spanien (Ratifikation), am 15. Jänner 1982,
– Niederlande (Genehmigung), am 15. Jänner 1982,
– Bulgarien (Ratifikation), am 15. Juli 1982,
– Jugoslawien (Ratifikation), am 2. August 1982,
– Frankreich (Genehmigung), am 3. September 1982,
– Tschechoslowakei (Ratifikation), am 28. Januar 1983,
– Österreich (Ratifikation), am 8. März 1983,
– Vereinigtes Königreich (Ratifikation), am 10. Mai 1983,
– Belgien (Ratifikation), am 2. Juni 1983,
– Rumänien (Ratifikation), am 14. Juni 1983,
– Luxemburg (Ratifikation), am 27. Juli 1983,
– Schweiz (Ratifikation), am 8. November 1983,
– Libanon (Ratifikation), am 1. Dezember 1983.
Die Konferenz hat festgestellt, daß sechzehn Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt haben, und sie hat folgendes vereinbart:
1. Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, samt dem Protokoll, den Anhängen und Anlagen, wird mit Wirkung vom 1. Mai 1985 in Kraft gesetzt. Die Übereinkommen CIM und CIV vom 7. Feber 1970 *) und das Zusatzübereinkommen zur CIV vom 26. Feber 1966, samt Anlagen und Protokollen **), werden zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben, und zwar auch gegenüber jenen Vertragsstaaten, die das Übereinkommen COTIF vom 9. Mai 1980 nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
2. Die nachstehenden Anlagen zur CIM vom 7. Feber 1970:
– Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID),
– Internationale Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (RIP),
– Internationale Ordnung für die Beförderung von Behältern (Containern) (RICo),
welche einem besonderen Revisionsverfahren unterstellt sind und demzufolge den am 9. Mai 1980 unterzeichneten Dokumenten nicht beigegeben waren, werden mit Wirkung vom 1. Mai 1985 als
– Anlage I – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID),
– Anlage II – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Privatwagen (RIP),
– Anlage III – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Containern (RICo),
zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM (Anhang B zum COTIF) in der Fassung anwendbar sein, die von den Fachmännischen Ausschüssen nach dem in Artikel 69 § 4 der CIM vom 7. Feber 1970 vorgesehenen Verfahren zur Revision und Anpassung an das COTIF beschlossen wurde.
Dieses Protokoll liegt bis zum 30. Juni 1984 zur Unterzeichnung auf.
Für jene Staaten, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden nach dem 1. März 1985 hinterlegen, wird das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 vom ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat anwendbar sein, in welchem die schweizerische Regierung diese Hinterlegung den Regierungen der Vertragsstaaten angezeigt hat.
ZU URKUND DESSEN haben die nachstehenden Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll ausgefertigt und unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU BERN, am siebzehnten Feber neunzehnhundertvierundachtzig, in einer Urschrift, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und von der jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift zugestellt wird.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 744/1974
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 201/1974