Art. 13 — Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung
Gliederung
ARTIKEL 13 (Buchprüfung)
Art. 13
Rückverweise
Die Bücher der EUTELSAT werden jährlich durch unabhängige, vom Unterzeichnerrat bestimmte Buchprüfer geprüft. Jeder Unterzeichner hat das Recht zur Einsichtnahme in die Bücher der EUTELSAT.
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