Art. 12 — Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung
Gliederung
Rückverweise
Zu den EUTELSAT-Kosten gehören nicht
i) Steuern, die ein Unterzeichner für von der EUTELSAT auf Grund des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung erhaltene Beträge zu zahlen hätte;
ii) Aufwendungen für die Vertreter der Vertragsparteien und Unterzeichner, die durch Teilnahme an den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien oder des Unterzeichnerrats oder an anderen EUTELSAT-Tagungen entstehen.
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