a) In der Betriebsvereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
i) „Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“;
ii) „ECU“ bezeichnet die durch Verordnung Nr. 3180/78 des Rates der Europäischen Gemeinschaften am 18. Dezember 1978 geschaffene europäische Rechnungseinheit, wie sie vom Rat etwa geändert oder neu bestimmt wird.
b) Die Begriffsbestimmungen in Artikel I des Übereinkommens gelten auch für die Betriebsvereinbarung
Keine Verweise gefunden
Rückverweise